GrStG § 1 Abs 1 Z 1, § 9 Abs 2
1. Schuldner der GrSt sind nach den Bestimmungen des GrStG die Miteigentümer der Liegenschaft und nicht die teilrechtsfähige Wohnungseigentumsgemeinschaft. Die Vorschreibung der GrSt an die Wohnungseigentumsgemeinschaft als AbgPfl wäre rechtswidrig.