WFG 1984: § 53 Abs 3
WSG 1984: § 42 Abs 3
1. Voraussetzung für die GebBefreiung ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Geb grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Pfandrechtseintragungen bloß zur Umschuldung sind nicht gerichtsgebührenbefreit (vgl E 29. 4. 1998, 97/16/0199, mit angeführter Rsp). Unter der Finanzierung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen. Sind die Geldmittel für das Objekt bereits beschafft, so besteht grundsätzlich keine Ursache für die Beschaffung weiterer Geldmittel, sofern sich nicht ein über die ursprünglich projektierte Mittelsumme hinausgehender Bedarf herausstellt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geförderten Objekt und einem Rechtsgeschäft, das der bloßen Umschuldung der bereits im Kreditweg beschafften Geldmittel dient, besteht somit grundsätzlich nicht (vgl E 29. 4. 1998, 97/16/0199). Der Schuldner hat zwar bei der Umschuldung wegen günstigerer Zahlungskonditionen wirtschaftliche Vorteile, es ist aber dann bei der Neuaufnahme von Krediten zur Abdeckung alter Schulden kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Geb grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft gegeben; es wird die Abdeckung der alten Schuld mit dem neu aufgenommen Kredit finanziert.