KStG § 2 Abs 1 und § 2 Abs 5
KommStG § 3
Die PTV war im Zeitraum, in dem der rechtliche Rahmen für ihre Tätigkeit im Bereich des Fernmeldewesens durch das FernmeldeG 1993 vorgegeben war, allenfalls nur in einem Teilbereich des Fernmeldewesens als Betrieb gewerblicher Art einzustufen und nur hins ihrer unternehmerischen Tätigkeit in diesem Bereich kommunalsteuerpflichtig.