Wr ParkometerG: 1974 § 1a Abs 1
KFG 1967: § 103 Abs 2
1. Die aufgrund einer beh Anfrage nach § 1a Abs 1 Wr ParkometerG erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker desselben ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl E 8. 5. 1979, 1622/78).