MWSt
Sechste RL 77/388/EWG : Art 8
1.1. Bei Lieferung von Waren an Bord eines Schiffes während des innerhalb der EU stattfindenden Teils einer Beförderung (ohne Zwischenaufenthalt außerhalb der EU) gilt nach Art 8 Abs 1 Buchst c der Sechsten RL der Abgangsort des Schiffes als Lieferort.