EStG 1988: § 28 Abs 2
BAO § 93 Abs 3, § 288 Abs 1 lit d
Bei Instandsetzungsaufwendungen handelt es sich um jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Beschäftigt sich die Beh vor dem Hintergrund dieser Definition im angef B, mit dem Elektroinstallationen als Instandsetzungsaufwendungen behandelt wurden ausschließlich damit, dass nicht von einem bloßen Austausch der Elektroinstallationen ausgegangen werden könne, zeigt sie aber nicht auf, worin sich die neuen Installationen gravierend von den bisherigen unterscheiden, lässt dies eine Beurteilung, ob Herstellungs-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwand vorliegt nicht zu.