§ 37 Abs 1 AVG, § 45 Abs 3 AVG
§ 24 VStG
Wurden nach der mündlichen Verhandlung gelegte Kostennoten eines Sachverständigen in einem Strafverfahren wegen Übertretung des GSpG dem Beschuldigten nicht zur Stellungnahme übermittelt. Wurde dadurch das Parteiengehör gem § 37 Abs 1 iVm § 45 Abs 3 AVG und § 24 VStG verletzt, weil er keine Möglichkeit hatte, sich vor Erlassung des B zur Angemessenheit der ihm vorgeschriebenen Sachverständigengeb zu äußern.