§ 1 KriegsopferAbgG, § 2 Abs 1 KriegsopferAbgG, § 3 Abs 4 KriegsopferAbgG, § 4 KriegsopferAbgG
1. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber hätte ausschließlich die Veranstaltung von Glücksspielen, nicht jedoch die Veranstaltung anderer Spiele, wie Beobachtungs- und Geschicklichkeitsspiele, dem KriegsopferAbgG unterwerfen wollen.