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Ausfuhrerstattung und Einreihung von gefrorenen Schweinebäuchen in die KN

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/345ÖStZB 2006, 427 Heft 14 v. 17.7.2006

§ 2 AEG

Art 1 KN-VO 1832/2002

Voraussetzung für die Einreihung von gefrorenen Schweinebäuchen in die Unterposition 0203 2915 KN ist nicht das Vorhandensein von Knochen, aber von „Schwarte und Speck“. Fehlen diese Teile, dann ist die Einreihung in „anderes“ und nicht in die Unterposition 0203 2915 vorzunehmen. In diesem Fall wäre bei solchen gefrorenen Teilen von Schweinen kein Produktcode vorgesehen und somit dafür keine Ausfuhrerstattung zu gewähren.

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