§ 2 AEG
Art 1 KN-VO 1832/2002
Voraussetzung für die Einreihung von gefrorenen Schweinebäuchen in die Unterposition 0203 2915 KN ist nicht das Vorhandensein von Knochen, aber von „Schwarte und Speck“. Fehlen diese Teile, dann ist die Einreihung in „anderes“ und nicht in die Unterposition 0203 2915 vorzunehmen. In diesem Fall wäre bei solchen gefrorenen Teilen von Schweinen kein Produktcode vorgesehen und somit dafür keine Ausfuhrerstattung zu gewähren.