§ 185 WAO
Nach dem EuGH-Urteil in der Rs C-437/97 sind nur solche Rechtsbehelfe gegen die Vorschreibung der Getränkeabg aus dem Grunde der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkeabg zulässig, die vor 0 Uhr des 9. 3. 2000 eingebracht wurden. Eine nach diesem Zeitpunkt eingebrachte „Nullerklärung“ ist zwar auch als Rechtsbehelf iSd angeführten EuGH-Urteils anzusehen, erweist sich aber als nicht rechtzeitig eingebracht, auch wenn hins der Vorjahre entsprechende Rechtsbehelfe eingebracht wurden, weil jede auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Abg hins Entrichtung und Fälligkeit gesondert zu betrachten ist.