§ 49 Abs 1 Z 1 FinStrG
§ 16 UStG 1994
Die nachträgliche Uneinbringlichkeit einer Kundenforderung führt erst mit ihrem Eintritt zur Berichtigung der USt, sodass die vorsätzliche Nichtentrichtung der USt-Vorauszahlung vor der Uneinbringlichkeit eine Finanzordnungswidrigkeit darstellt.