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LSt-Haftung eines Gf bei nicht ausreichenden liquiden Mitteln

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/330ÖStZB 2006, 419 Heft 14 v. 17.7.2006

§ 9 BAO, § 80 BAO

§ 78 EStG 1988

Nach § 78 Abs 3 EStG hat der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die LSt von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Ein Gf hat, wenn die Mittel der GmbH zur vollen Auszahlung der vereinbarten Löhne und der Entrichtung der darauf entfallenden LSt nicht ausreichen, die zur Auszahlung gelangenden Löhne soweit zu vermindern, dass diese und die davon zu berechnenden LSt-Beträge in den zur Verfügung stehenden Mitteln Deckung fänden. Die Unterlassung der Abfuhr der LSt kann daher von vornherein nicht mit dem Hinweis der nicht ausreichenden Mittel als unverschuldete Pflichtverletzung dargestellt werden.

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