§ 1 OÖ LustbarkeitsAbgG, § 6 Abs 1 OÖ LustbarkeitsAbgG, § 8 Abs 1 OÖ LustbarkeitsAbgG
§ 7 Abs 5 FAG, § 15 Abs 1 Z 8 FAG, § 16 Abs 3 Z 1 FAG, § 19 FAG
Veranstaltungen, hier „Tanzschifffahrten“ (Abendschifffahrten mit Live-Musik zwischen Linz und A“), die nur teilweise im Gebiet der Stadt Linz veranstaltet werden, lösen nur insoweit LustbarkeitsAbgPflicht aus, als sie zu Veranstaltungen innerhalb des Gebiets der Stadt Linz führen, dh - mit anderen Worten - als der Aufwand der Teilnehmer an der Veranstaltung auf den Veranstaltungsteil entfällt, der in der Stadt Linz gelegen ist. Hins dieses Anteiles ist AbgPflicht gegeben.