vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grunderwerbsteuerpflichtiger Anwartschaftsvertrag auf Wohnungseigentum;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/293ÖStZB 2006, 372 Heft 13 v. 3.7.2006

von Namhaftmachung eines Nachfolgers bedingter Rücktritt vom Anwartschaftsvertrag erwirkt keine Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorganges

§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987, § 17 GrEStG 1987

1. Erhält eine Person in einem „ Anwartschaftsvertrag“ die schriftliche Zusage der späteren Einräumung von Wohnungseigentum an bestimmten Räumlichkeiten und wurde - im Einklang mit § 23 Abs 1 WEG 1975 - als Wohnungseigentumswerberin bezeichnet, sodass sie bereits aufgrund des Anwartschaftsvertrages zufolge der Best des § 25 Abs 1 WEG 1975 - nunmehr des § 43 Abs 1 WEG 2002 zugunsten des „Wohnungseigentumsbewerbers“ - letzen Endes in den Genuss eines klagbaren und damit durchsetzbaren Anspruches auf Einverleibung ihres Wohnungseigentums gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft gelangte, stellt der Anwartschaftsvertrag einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang dar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!