§ 19 Wr VGSG
§ 19 VStG
1. Können der StrafB-Begründung wegen Nichtabfuhr von VergnügungsSt durch einen Videoverleih keine - ausdrücklich erwähnten - Erschwerungs- und/oder Milderungsgründe entnommen werden, bleibt der B, der sohin die Grundlage für die Bemessung der Strafe nicht angibt, in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.