§ 11 Abs 14 UStG 1994, § 12 Abs 3 UStG 1994, § 21 Abs 3 UStG 1994 und § 21 Abs 4 UStG 1994
§ 33 VwGG
1. Ein B über die Festsetzung von USt-Vorauszahlungen wird durch die Erlassung eines Jahresumsatzsteuer-B, der ua den betroffenen Voranmeldungszeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Jahresumsatzsteuer-B keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen B über die Festsetzung von USt-Vorauszahlungen, dann führt die nachträgliche Erlassung eines Jahresumsatzsteuer-B, der den Zeitraum der vor dem VwGH bekämpften USt-Vorauszahlungen umfasst, zur Einstellung des vwg Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde.