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Gerichtsgeb bei einem Räumungsvergleich

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/250ÖStZB 2006, 325 Heft 11 v. 1.6.2006

§ 18 Abs 2 Z 2 GGG

§ 58 JN

1. Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine vertraglich schon bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung eines Prozessvergleichs kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird. Selbst ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung gedient hat, ist dabei gebührenrechtlich von Bedeutung.

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