§ 2 Z 4 KVG, § 5 Abs 2 KVG
Art 4 Abs 2 Kapital Ansammlungs-RL 69/335/EWG
Die Feststellung, ob ein Vorgang in den Anwendungsbereich von Art 4 Abs 2 Buchst b der RL des Rates 69/335/EWG fällt, ist anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu treffen. Wird von einer „Enkeltochtergesellschaft“ auf eine Forderung gegenüber einer Ges verzichtet, an der die „Großmuttergesellschaft“ Gesellschafterin ist und gleichzeitig von der „Großmuttergesellschaft“ gegenüber der „Enkeltochtergesellschaft“ ein Forderungsverzicht über einen Betrag in gleicher Höhe abgegeben, dann ist dieser Forderungsverzicht der „Enkeltochtergesellschaft“ gegenüber der Ges der „Großmuttergesellschaft“ als der Gesellschafterin der Ges zuzurechnen. Unter diesen Umständen liegt eine gesellschaftssteuerpflichtige Leistung eines Gesellschafters vor.