§ 2 Ktn VGSG
§ 2 Abs 1 lit d VergnStV St. Georgen/Längssee 1996, § 5 VergnStV St. Georgen/Längssee 1996
Wird nicht konkret behauptet, dass für die Besichtigung eines Burgmuseums ein vom Eintrittspreis getrenntes Entgelt von den Besuchern zu entrichten gewesen wäre, insb ein (geringeres) Entgelt für die Burgbesichtigung ohne Museumsbesuch vorgesehen gewesen sei, weil die vom AbgPfl der AbgBeh vorgelegte Aufstellung lediglich Eintrittsgelder ansprechen und jeweils die verkauften Eintrittskarten nach ihrer Anzahl je Preisgruppe auflistet, ohne diese sechs Eintrittskartengruppen (von 20 S bis 70 S je Eintrittskarte) sonst näher zu unterscheiden oder zu beschreiben, kann die AbgBeh davon ausgehen, dass mit Eintrittsgeldern für die Besichtigung einer Burg auch die Teilkomponente eingeschlossen war, das in der Burg errichtete Museum zu besichtigen, und dass in die Bemessungsgrundlage für die VergnSt das gesamte Entgelt einbezogen wurde, das für die Besichtigung der Burg zu entrichten war, unbeschadet des Umstandes, dass damit auch die Besichtigung des Museums und der Waffenkammer von Interessenten verbunden gewesen sein mag. Wurde ein für den Besuch der Burg zu zahlendes Eintrittsgeld eingehoben, ist für die Bemessung der VergnSt dieses Eintrittsgeld iSd V des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen/Längssee vom 27. 12. 1995 betreffend die Ausschreibung von VergnSt heranzuziehen. Es kommt nicht darauf an, ob der Burgbesucher alle Bereiche der Burg und daher auch das in der Burg eingerichtete Museum aufsucht oder nicht (Hinweis E 13.10.1995, 93/17/0078, zur VergnSt für einen Besuch einer Messe mit angeschlossenem Vergnügungspark).