§ 303 BAO
§ 224 Stmk LAO
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch B abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten
§ 303 BAO
§ 224 Stmk LAO
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch B abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten