§ 2 Z 3 GebG
§ 34 BAO, § 35 BAO, § 37 BAO, § 40 Abs 1 BAO, § 41 BAO
1. Für die Beurteilung der GebBefreiungsbest nach § 2 Z 3 GebG 1957 sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die GebBefreiung nach § 2 Z 3 GebG 1957 gemeinnützige Zwecke iSd § 35 BAO selbst nicht erfasst. Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (iSd §§ 34 ff BAO) ist keineswegs eine generelle GebBefreiung verbunden.