§ 2 Abs 1 Z 3 ErbStG
§ 94 ABGB, § 796 ABGB
1. Bei Erwerben iSd § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG ist zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat. Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw in Kauf nimmt. Dabei kann der Bereicherungswille von der AbgBeh aus dem Sachverhalt erschlossen werden.