§ 34 Abs 1 EStG 1988
Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) können im Falle einer Empfängnisunfähigkeit eine außergewöhnliche Belastung darstellen; hiezu sind aber Feststellungen über die Ursache der Fortpflanzungsunfähigkeit zu treffen, denn eine freiwillig herbeigeführte Fortpflanzungsun- fähigkeit würde die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ausschließen.