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Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz in Bosnien als Werbungskosten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/243ÖStZB 2006, 312 Heft 11 v. 1.6.2006

§ 16 Abs 1 EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988

§ 115 Abs 1 BAO

1. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbs- tätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des StPfl und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn dem StPfl die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.

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