§ 6 Abs 1 Z 7 UStG 1994, § 6 Abs 1 Z 23 UStG 1994, § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1994, § 10 Abs 1 Z 14 UStG 1994
Art 12 6. MWSt-RL 77/388/EWG , Art 13 6. MWSt-RL 77/388/EWG
1. Soll das Angebot eines kirchlichen Vereines von „Freizeiten“ als einheitliche Leistung (als umfassendes „Freizeitangebot“, bei dem kirchliche oder seelsorgerische Leistungen im Vordergrund stehen) gewertet werden, die dem Normalsteuersatz unterliegen, wobei die darin enthaltene Unterkunft und Verpflegung als unselbstständige Nebenleistung angesehen wird, die das Schicksal der Hauptleistung teilt, müssen konkrete Feststellungen über die tatsächlich vom Verein im Rahmen der Freizeiten gegenüber den Teilnehmern insgesamt erbrachten Leistungen getroffen und insb auch die Art der mit dem Entgelt honorierten (Betreuungs-) Leistungen im Einzelnen dargelegt werden. Im Allgemeinen kann nicht von einer Überlagerung von Beherbergungsleistungen (für die in materieller Hinsicht auch der überwiegende Teil des - kostendeckenden - Entgeltes für die Nutzung eines Freizeitheimes entrichtet wird) durch Betreuungsleistungen etwa während eines Urlaubsaufenthaltes (im Rahmen dessen die Personen in Richtung Glaubensvertiefung „abgeholt“ werden) gesprochen werden.