Art 76 ZK, Art 204 ZK
§ 263 ZK-DVO, § 266 ZK-DVO, § 267 ZK-DVO
1. Wird eine in einem Bewilligungs-B für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ein- und Ausfuhr, zur Führung eines Zolllagers des Typs D und die Bewilligung zur aktiven Veredelung festgelegte Anordnung nicht eingehalten, dann ist vor Eintritt der Rechtsfolge des Entstehens der Eingangszollschuld zunächst zu untersuchen, um welche Anordnung es sich dabei gehandelt hat, gegen die verstoßen wurde. Da die Art und Weise sowie die Form der Anschreibung weder durch das Gemeinschaftsrecht noch durch nationale Bestimmungen genau festgelegt ist, sondern vom Zollamt verfügt wird, hat dieses Zollamt sowohl seine Interessen der Zollaufsicht als auch die Interessen des Bewilligungsinhabers auf Durchführbarkeit der Anordnungen des Zollamtes zu berücksichtigen. Jedenfalls ist das Zollamt nicht verhalten, zwingend anzuordnen, dass die Anschreibungen mit automationsunterstütztem System zu führen sind, weil die Art und Weise sowie die Form der Anschreibung nach den Zollbestimmungen frei ist. Es handelt sich bei solchen Anordnungen daher um bloße Ordnungsvorschriften, Zollverfahren zu ermöglichen.