MWSt
Art 5 Sechste RL 77/388/EWG , Art 6 Sechste RL 77/388/EWG , Art 9 Sechste RL 77/388/EWG
1.1 Die Überlassung einer vom Lieferanten entwickelten, auf einem Datenträger gespeicherten Standard-Software einerseits und die anschließende vom Lieferanten vorgenommene Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers stellen eine einheitliche Leistung dar, und zwar, weil die Anpassung entscheidend dafür ist, dass der Erwerber die Software nutzen kann, eine einheitliche Dienstleistung.