§ 2 Abs 1 UStG 1994, § 4 Abs 1 UStG 1994
§ 184 BAO
Umsätze eines Bordellbetriebes sind demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Leistungsempfänger erbringt. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die vom Bf erbrachten Leistungen des Bordellbetriebes ist das Entgelt, das der einzelne Kunde für seinen Bordellbesuch aufgewendet hat. Sind die Bordellleistungen insgesamt im Namen und auf Rechnung des Bordellbetreibers den Kunden gegenüber erbracht worden, kann nicht gesagt werden, dass er außerhalb eines zwischen den Prostituierten und den Gästen stattfindenden Leistungsaustausches stünde. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Mädchen ihrerseits ihre Leistungen dem Bordellbetreiber gegenüber als Dienstnehmerinnen oder als selbstständig Tätige erbracht haben.