§ 2 Abs 1 UStG 1994, § 4 Abs 1 UStG 1994
Ist der Betreiber eines Nachtklubs hins sämtlicher im Nachtklub erbrachten Leistungen Leistungserbringer und hat er (vertreten durch eine Bardame) von den Kunden das Entgelt für sämtliche im Nachtklub den Kunden angebotene Leistungen vereinnahmt, sind ihm diese Leistungen auch dann zuzurechnen, wenn die im Nachtklub tätigen Prostituierten ihrer Tätigkeit selbstständig nachgegangen sind.