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Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags betreffend Stmk ParkgebührenG 1979 und Grazer ParkgebührenV 1997 wegen Aussichtslosigkeit angesichts der Unbedenklichkeit der bekämpften generellen Normen

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 2006/219ÖStZB 2006, 274 Heft 10 v. 15.5.2006

Stmk ParkgebG 1979

Grazer ParkgebV 1997

Gegen die generellen Normen, die der Einschreiter zu bekämpfen beabsichtigt (Stmk ParkgebG 1979, Grazer ParkgebV 1997), bestehen keine Bedenken. Nach Einsicht in den Verordnungsakt besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die V rechtswidrig zustande gekommen ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem VfGH (Individualantrag auf Aufhebung der genannten generellen Normen) erscheint somit als offenbar aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO (§ 35 Abs 1 VfGG) abzuweisen war.

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