Stmk ParkgebG 1979
Grazer ParkgebV 1997
Gegen die generellen Normen, die der Einschreiter zu bekämpfen beabsichtigt (Stmk ParkgebG 1979, Grazer ParkgebV 1997), bestehen keine Bedenken. Nach Einsicht in den Verordnungsakt besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die V rechtswidrig zustande gekommen ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem VfGH (Individualantrag auf Aufhebung der genannten generellen Normen) erscheint somit als offenbar aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO (§ 35 Abs 1 VfGG) abzuweisen war.