§ 167 Abs 2 BAO
§ 184 BAO
Hat ein Lebensmittelhändler als Hehler Zigaretten, die ihm von Schmugglern angeboten wurden, zum Weiterverkauf gekauft und wurden nach Aufdeckung nicht sämtliche Warenbestände beschlagnahmt, kann in der Schätzung des Warenbestandes, eines Rohaufschlages sowie in der Zuschätzung und Verhängung eines Sicherheitszuschlages keine Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung erblickt werden. Es besteht auch keine allg Lebenserfahrung, wonach der Preis von „Schwarzzigaretten“ zwingend von der Art der Marke abhängt.