§ 166 BAO, § 167 Abs 2 BAO
Es besteht keine Verpflichtung der Beh, Personen (Zeugen) bei unverändertem Beweisthema im Zusammenhang mit Provisionsflüssen aufgrund zweifelhafter Lieferungen so lange und so oft zu vernehmen, bis deren Aussagen zur Zufriedenheit einer Partei ausfallen.