§ 115 BAO, § 167 Abs 2 BAO
§ 47 Abs 2 EStG 1988
Liegen im Zusammenhang mit der Annahme der Auszahlung von Schwarzlöhnen an nicht gemeldete Arbeitskräfte durch ein Bauunternehmen hins verrechneter Bauleistungen widersprüchliche Aussagen der beteiligten Baufirmen (General- und Subunternehmer) zum maßgeblichen Sachverhalt vor, weil der Generalunternehmer vom Vorliegen von Scheinrechnungen sprach, während der Subunternehmer angab, er habe die von ihm verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht, kommt der Erweisbarkeit des Zahlungsflusses im gegebenen Zusammenhang entscheidendes Gewicht zu. Geht es doch darum, wer als letzter in der Kette der Subunternehmer über jene Gelder verfügt hat, welche für die Bezahlung nicht gemeldeter Arbeitskräfte Verwendung gefunden haben.