§ 9 BAO, § 115 BAO
Bei Unterbleiben einer Mitwirkung eines für Abg haftenden Gf an den Ermittlungen entbindet auch die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Haftenden nicht von jeglicher Ermittlungspflicht der Beh; eine solche Pflicht besteht etwa dann, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur AbgEntrichtung ergeben.