AbgHaftung des Gf auch nach Erfüllung eines Zwangsausgleiches durch die Ges bei gegebenem Verschulden an der Ungleichbehandlung von AbgForderungen durch Abschluss eines Mantelzessionsvertrages;
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/184 Heft 9 v. 1.5.2005
keine Verrechnung von AbgSchuldigkeiten mit bloßer USt-Voranmeldung