GebG: § 21 GebG
ABGB: § 1120 ABGB
1. Dass ein „Zusatz oder Nachtrag“ im Zusammenhang mit einem in einer Urkunde festgehaltenen Rechtsgeschäft (hier Bestandvertrag) gebührenpflichtig wird, ist aus dem Wortlaut des § 21 GebG in unmissverständlicher Weise zu entnehmen. Dies entspricht auch dem Sinngehalt der Begriffe „Zusatz oder Nachtrag“, weil diese Bezeichnungen nur jenen Vereinbarungen zukommen, die eine andere Vereinbarung (in Teilbereichen) abändern (oder verlängern), nicht aber, für sich betrachtet, ein eigenes Rechtsgeschäft begründen.