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Zusage einmaliger Kapitalbeträge ist keine Pensionszusage; BBehebung wegen Rechtswidrigkeit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/111 Heft 7 v. 1.4.2005

EStG 1988: § 14 Abs 7 EStG 1988 EStG 1988

BAO: § 299 BAO

1. Selbst wenn die Worte „in Rentenform“ in § 14 Abs 7 EStG 1988 nur im Zusammenhang mit den Leistungszusagen iSd BPG zu lesen wären, könnte daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass unter Pensionszusagen bspw auch Zusagen einmaliger Kapitalbeträge zu verstehen wären. Grundsätzlich trägt der unter „Pensionszusagen“ angesprochene Begriff der „Pension“ (iSe Leistungszusage) als Tatbestandsmerkmal bereits nach dem allg Sprachgebrauch die „Rentenform“ als Wesensmerkmal in sich und aus dem Regelungszusammenhang lässt sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass bei den Pensionszusagen - anders als bei den direkten Leistungszusagen iSd BetriebspensionskassenG - andere als solche in Rentenform gemeint sein könnten. Solange von einer den Mitarbeitern in einer Pensionsregelung eingeräumten Option auf Leistung einer Rente an Stelle des (primär) zugesagten Kapitalbetrages kein Gebrauch gemacht wurde, kann angesichts des Wortlautes und Regelungszusammenhanges des § 14 Abs 7 EStG 1988 von einer Pensionsrückstellung iS dieser Gesetzesbest keine Rede sein.

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