EStG 1988: § 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
Erwachsen einem AN Mehraufwendungen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988. Bei einem allein stehenden AN mit eigenem Hausstand können daher „für eine gewisse Übergangszeit“ Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden. Für diese Übergangszeit können bei einem allein stehenden AN mit einer Wohnung im Heimatort auch Aufwendungen für Heimfahrten Berücksichtigung finden, weil diesem AN zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Anderes gilt allerdings, wenn es bereits zu einer Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist.