§ 29 ErbSt
§§ 235, 236, 294 BAO
Nur deswegen, weil ein Rentenlegat nicht mehr zufließt, kann von der Entrichtung der jährlich festgesetzten ErbSt bei aufrechtem B mit dem Leistungsgebot nicht Abstand genommen werden. Ob die zur Zahlung der Renten Verpflichteten weiterhin in der Lage sind, die Renten zu leisten, hat auf die Entstehung und Höhe der Steuerschuld keinen Einfluss. Wenn der StPfl allerdings im Hinblick auf das Ausbleiben der Rentenzahlungen die Steuer nicht mehr entrichten könnte, ohne damit seine Existenz zu gefährden, dann wäre dies allenfalls ein Umstand, der zu einer Abschreibung der Steuer im Nachsichtsverfahren führen könnte.