§ 6, TP 1 GGG
§ 859 ABGB
Auch wenn die in einem Vergleich vereinbarte Leistung und Gegenleistung ihre Grundlage in zwei dem Vergleich vorangegangenen Verträgen haben, können damit synallagmatische Verpflichtungen begründet worden sein. Entscheidend ist nämlich, was Gegenstand des Vergleiches ist und ob damit synallagmatische Vereinbarungen getroffen wurden. Wurden aber mit einem Vergleich durch Verknüpfung von Leistungen synallagmatische Verpflichtungen begründet, dann ist die im Vergleich vereinbarte Gegenleistung nicht in die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gerichtsgeb einzubeziehen.