§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Besteht zwischen den von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf frei verfügten Änderungen seiner Gf-Bezüge und den wirtschaftlichen Parametern der Ges kein Zusammenhang, sprechen die Schwankungen der Gf-Bezüge nicht für ein Unternehmerrisiko und damit für die fehlende DB-Pflicht derselben.