§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Aus dem Umstand, dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf zur Entnahme von Vorauszahlungen auf seinen Gf-Bezug berechtigt ist, kann noch nicht auf das Fehlen eines ausgabeseitigen Unternehmerwagnisses geschlossen werden. Wurden die laufenden Vorauszahlungen aber tatsächlich mit dem nach der Betriebsleistung zu bemessenden Gf-Bezug verrechnet, ist es unschlüssig, in den Akontozahlungen eine Abdeckung der Ausgaben des Gf zu erblicken. Ermittlungen zur Branchenüblichkeit des verrechneten Prozentsatzes (offenbar im Falle einer Leistungsverrechnung zwischen unabhängigen Unternehmen) sind nicht geeignet, das Fehlen eines Unternehmerwagnisses bei Abhängigkeit der Gf-Bezüge von der „Betriebsleistung“ zu begründen, insb wenn offen bleibt, was unter „Betriebsleistung“ zu verstehen sei. Allg gehaltene Rechtsausführungen und Hinweise auf vwg Erk allein können ausreichende, auf den konkreten Fall bezogene Sachverhaltsfeststellungen zu einem behaupteten Unternehmerrisiko nicht ersetzen.