§§ 2, 3, 4 WerbeAbgG
§ 4 Abs 3 UStG 1994
Da der einem Werbeunternehmer zustehende Entgeltanspruch für die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen aus seiner Sicht kein „durchlaufender Posten“ iSd § 4 Abs 3 UStG 1994 und auch dann kein durchlaufender Posten sein kann, wenn er Produktionskosten enthält, die dem Auftraggeber letzlich weiterverrechnet werden, weil als solche nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur Beträge in Betracht kommen, die der Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt und dies bei Entgelten, auf die der Werbeunternehmer selbst einen Anspruch hat, nicht der Fall ist, ist er auch WerbeabgSchuldner hins des gesamten Betrages.