§ 3 Abs 1 Abs 1 ErbStG
§ 21 BAO
Preisausschreiben und Quizveranstaltungen können zwar zu freigiebigen Zuwendungen führen, jedoch liegt eine solche freigiebige Zuwendung nur dann vor, wenn es auf eine (Gegen-)Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt. Zur Beantwortung dieser Frage ist vorerst von den rechtlichen Rahmenbedingungen des Gewinnspieles - vorliegend die Auslobung von Gewinnen für die Werbung neuer Zeitungsabonnenten - auszugehen. Hat nun jeder Teilnehmer am Gewinnspiel auch bereits Abonnent der Zeitung zu sein und zusätzlich 199 S einzusetzen, kann nicht gesagt werden, dass aus der Sicht des Veranstalters gerade unter Anwendung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise all diese Gegenleistungen des Bf - wie auch aller anderen Teilnehmer - belanglos waren und deshalb außer Betracht bleiben können; vielmehr ist etwa ein „geldwertes Interesse“ des Veranstalters an der Zahlung von 199 S zumindest zur Deckung der Kosten der Aktion geradezu evident. Sind ausgehend von der Formulierung der Auslobung die genannten (Gegen-)Leistungen in ihrer Gesamtheit auch Bedingung für die Teilnahme am Gewinnspiel, ist es unzulässig, diese (Gegen-)Leistungen nur bestimmten Leistungen des Veranstalters zuzuordnen und solcherart aus der sich aus der Auslobung ergebenden Verknüpfung auch mit dem Hauptgewinn zu lösen. Zur Lösung der Frage der Schenkungssteuerpflicht hins der Zeitungsabonnements ist daher zu klären, wie viele Personen an dem Gewinnspiel teilgenommen haben, wie hoch die Summe der Spieleinsätze aller Teilnehmer war und welchen (gemeinen) Wert die von der Veranstalterin im Gegenzug zu erbringenden Leistungen aufwiesen, um anhand dessen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, ob die Veranstalterin ein geldwertes Interesse an den Gegenleistungen der Teilnehmer hatte.