§ 7 WAO, § 54 WAO, § 90 Abs 3 WAO
§ 9 BAO, § 80 BAO
Auch wenn es zweifelhaft sein mag, ob mit dem Begehren auf Vernehmung eines Zeugen mangels Nennung von Namen und Anschrift der zu vernehmenden Person ein ordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden ist, ist die Beh nach der Vorschrift des § 90 Abs 3 WAO, welche den AbgBeh aufträgt, Angaben der AbgPfl und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der AbgPfl zu prüfen und zu würdigen, trotzdem verhalten, ein auf den ersten Blick nicht unplausibel anmutendes Vorbringen eines zur Haftung für KommSt herangezogenen Gf mit allen ihr zu Gebote stehenden Ermittlungsmaßnahmen zu prüfen.