§ 185 WAO
1. Der Abspruch über eine beantragte Rückerstattung der GetrSt hat getrennt von einem Abspruch über die Vorschreibung der GetrSt und kann auch mit einem gesondert zu erlassenden B erfolgen. Die Unterlassung einer Entscheidung über die beantragte Rückerstattung der GetrSt im B über die Vorschreibung von GetrSt verletzt den AbgPfl nicht in seinen Rechten.