§ 1 Abs 1 Wr ParkometerG, § 1a Wr ParkometerG
§ 5 Abs 1 VStG
Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Wr ParkometerG ist es, der Beh die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer beh Anfrage nach § 1 Abs 1 Wr ParkometerG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das Kfz überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl E 26.01.1998, 97/17/0361). Hat die Beh die Feststellung getroffen, dass die vom Zulassungsbesitzer erteilte Lenkerauskunft nach § 1a ParkometerG insofern unrichtig gewesen sei, als sie sich jeweils selbst als jene Person bezeichnet habe, der die Fahrzeuge überlassen gewesen seien, gleichzeitig aber den Nachweis erbracht habe, dass sie zu den jeweils angefragten Zeitpunkten körperlich nicht in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken, geht sie damit zunächst davon aus, dass sich der Zulassungsbesitzer selbst als jene Person bezeichnet hat, der die Fahrzeuge in den jeweiligen Tatzeitpunkten überlassen waren. Sie kann aber nicht davon ausgehen, dass eine Unrichtigkeit dieser Lenkerauskunft deswegen gegeben sei, weil der Zulassungsbesitzer den Nachweis erbracht habe, dass er körperlich nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug zu lenken. Bei der Best des § 1a Wr ParkometerG handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl E 25.10.1996, 95/17/0618). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die Beh lediglich die Beweislast hins der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl E 27.03.1990, 89/04/0226). Die Beh traf die Beweislast hins der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Sie hatte daher nachzuweisen, dass die vom Zulassungsbesitzer erteilte Lenkerauskunft unrichtig war, und nicht der Zulassungsbesitzer hatte zu beweisen, dass diese richtig war. Kann von einem Nachweis der körperlichen Unfähigkeit des Zulassungsbesitzers zum Lenken des Kfz im Tatzeitpunkt keine Rede sein, weil diese Behauptung von ihm nur im in seinen Eingaben und in den zu Protokoll gegebenen Niederschriften im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgte, in dem er anders als bei der Lenkerauskunft nach § 1a Wr ParkometerG nicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet war, während bei der Lenkerauskunft wahrheitswidrige Angaben unter strafrechtlicher Sanktion stehen, hat die Beh zu beweisen, dass der Zulassungsbesitzer nicht selbst das Kfz in der Kurzparkzone abstellen konnte.