§ 41 Wr Garagengesetz
§ 7 WAO, § 18 WAO, § 54 WAO, § 171 WAO
Die Geltendmachung der Haftung und somit auch die Heranziehung eines von mehreren Haftungspflichtigen ist in das Ermessen der Beh gestellt. Ermessensentscheidungen der AbgBeh haben sich aber gem § 18 WAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei“, dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben“ beizumessen. Kommen mehrere Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen. Hiebei ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbeh maßgeblich. Dem Umstand des Eigentümerwechsels und die Kenntnis der Beh von einer Bankgarantie, die der neue Eigentümer für die Ausgleichsabg angeboten hat, ist dabei von der Beh im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Gf zur Haftung Bedeutung zuzumessen.